Dies sowohl hinsichtlich der angezeigten Verleumdung, als auch mit Blick auf den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Polizeibeamten als Melder bekannt gewesen sein dürfte, dessen Name dem Beschwerdeführer jedoch auf Nachfrage hin nicht bekanntgegeben worden ist (stattdessen von einer anonymen Meldung berichtet worden ist), ändert nichts an diesen Schlussfolgerungen. Ebenso wenig vermöchten weitere Ermittlungshandlungen am Gesagten etwas zu ändern.