Hätte der Beschuldigte den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Meldung als Verdächtigen bezeichnet, wäre das Verfahren nicht gegen unbekannte Täterschaft, sondern vielmehr gegen die angezeigte Person direkt eröffnet worden. Dass ein angeblicher Verkehrsunfall oder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegen eine Tempobeschränkung von 30 km/h ist, Anlass für eine Falschbehauptung und -bezichtigung gewesen sein könnten, ist weit hergeholt und überzeugt nicht (Ziff. 7 und 8 der Beschwerde).