Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, lässt sich daraus schliessen, dass selbst im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch unklar gewesen ist, woher der vom Beschuldigten gemeldete Geruch von Marihuana (bzw. Hanf) stammen könnte. Hätte der Beschuldigte den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Meldung als Verdächtigen bezeichnet, wäre das Verfahren nicht gegen unbekannte Täterschaft, sondern vielmehr gegen die angezeigte Person direkt eröffnet worden.