Der Beschwerdeführer führt selber aus, den Beschuldigten nicht zu kennen. Dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht namentlich verdächtigt hat, zeigt sich bereits im Umstand, dass das Verfahren vorerst gegen unbekannte Täterschaft geführt worden ist. Die im Nachgang zur Meldung getätigten Vorermittlungen (Edition des Stromverbrauchs) wurden bezüglich der gesamten Liegenschaft und nicht nur betreffend die Wohnung des Beschwerdeführers getätigt.