5 Selbst wenn der Beschuldigte bei der Meldung eine räumliche Eingrenzung auf die Liegenschaft am E.________ (Weg) vorgenommen haben sollte, kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgemacht werden. Es sind überhaupt keine Indizien und auch kein Motiv erkennbar, dass und weshalb der Beschuldigte eine Falschmeldung hätte tätigen und/oder den Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens hätte bezichtigen sollen. Der Beschwerdeführer führt selber aus, den Beschuldigten nicht zu kennen.