Einzuräumen ist, dass sich die Stellungnahme des Beschuldigten und das im Anzeigerapport vom 27. Juni 2018 (BM 18 23235) Festgehaltene nicht zu 100% decken. So ist im Anzeigerapport unter «Eingang der Meldung/Feststellung» explizit nur die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft (E.________) aufgeführt. Der Beschuldigte will jedoch keine konkrete Liegenschaft gemeldet haben. Dieser Widerspruch lässt sich damit erklären, dass der Anzeigerapport erst im Nachgang an polizeiliche Ermittlungstätigkeiten erstellt worden ist.