Ausserdem hat er seinen Ausführungen zufolge keine Anzeige, sondern nur Meldung erstattet. Die Frage ist jedoch nicht entscheidrelevant. Auch ausserhalb seiner amtlichen Tätigkeit ist er berechtigt, entsprechende Wahrnehmungen der Polizei mitzuteilen. Art. 301 Abs. 1 StPO statuiert ein allgemeines Anzeigerecht und im Anzeigerapport vom 27. Juni 2018 (BM 18 23235) wird denn auch nur von einer Meldung eines Bürgers gesprochen. Einzuräumen ist, dass sich die Stellungnahme des Beschuldigten und das im Anzeigerapport vom 27. Juni 2018 (BM 18 23235) Festgehaltene nicht zu 100% decken.