_ Ermittlungen und Nachforschungen getätigt, wobei ihm nicht bekannt sei, wie sie auf das Domizil des Beschwerdeführers gekommen seien. Weder habe er eigene Ermittlungen getätigt, noch sei er über das Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden. Ob der Beschuldigte den Hanf-Geruch jemals bei seiner amtlichen Tätigkeit festgestellt hat und daher zur Anzeige verpflichtet gewesen wäre (Art. 302 Abs. 1 StPO), ist fraglich, will er den Geruch doch beim «Vorbeilaufen» und Joggen wahrgenommen haben. Ausserdem hat er seinen Ausführungen zufolge keine Anzeige, sondern nur Meldung erstattet.