Den Akten lassen sich weder Hinweise entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat, noch sind Anhaltspunkte erkennbar, wonach er mit seiner Meldung jemanden in seiner Ehre hätte angreifen wollen. Der Beschuldigte, der in der Nähe des Beschwerdeführers wohnt, führt in seiner Stellungnahme aus, dass er im Frühling 2018 im Umkreis des Wohnquartiers vermehrt den Geruch von Hanf wahrgenommen habe; dies beim «Vorbeilaufen» und Joggen. Es habe nicht nach gerauchtem Marihuana, sondern nach der Abluft einer Indoorhanfanlage gerochen. Dies habe er bei der Polizei in G.________ gemeldet.