mit anderen Worten, verlangt ist, dass der Täter die Verleumdung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). 5.2 Den Akten lassen sich weder Hinweise entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen gemacht hat, noch sind Anhaltspunkte erkennbar, wonach er mit seiner Meldung jemanden in seiner Ehre hätte angreifen wollen.