4 Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Vorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht. D.h. mit anderen Worten, verlangt ist, dass der Täter die Verleumdung mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Äusserung begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1).