Er soll die Meldung als Polizist im Rahmen seiner Amtspflicht getätigt haben. Anlässlich seiner Einvernahme (korrektes Datum nicht eruierbar, da die entsprechenden Dokumente sowohl das Datum des 21. Mai 2019, als auch dasjenige vom 24. Mai 2019 tragen) gab der Beschwerdeführer an, dass der Melder bewusst falsche Angaben gemacht