Schadenersatzforderungen sind in diesem Stadium des Verfahrens nicht von Bedeutung, weshalb auch nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob es sich überhaupt um eine Zivilforderung handeln würde. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen ferner einerseits die im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall angeordneten Drogen- und Alkoholtests sowie andererseits die geltend gemachten Strafvorwürfe der Drohung und Beschimpfung (Ziff. 7 und 8 der Beschwerde).