[BM 19 28093]). Soweit er sich dabei auf die Durchführung der Hausdurchsuchung berufen sollte, wäre der angebliche Schaden im Rahmen des Verfahrens BM 18 23235 – gestützt auf Art. 434 StPO – vorzubringen gewesen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von Verfahrenshandlungen betroffene Dritte nur dann entschädigt werden, wenn der Schaden unmittelbare Folge der gerügten Verfahrenshandlung ist. Entgangener Gewinn fällt nicht darunter. Soweit der Beschwerdeführer den behaupteten Ausfall von Aufträgen auf eine angeblich wider besseres Wissen erfolgte Anzeigeerstattung zurückführen will, d.h. auf Verhalten des Beschuldigten, ist ihm entgegenzu-