, geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Nicht weiter von Bedeutung für das hier interessierende Verfahren BM 19 28093 ist ferner der angeblich aufgrund der – im Verfahren BM 18 23235 durchgeführten – Hausdurchsuchung erlittene Schaden. Den Schaden will der Beschwerdeführer aufgrund des Polizeiaufgebots erlitten haben, habe er doch seither von den Einwohnern der Gemeinde D.________ keine Aufträge mehr erhalten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. bzw. 24. Mai 2019, Z. 54 ff. [BM 19 28093]).