Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer Unkorrektheiten bei der Anordnung und Durchführung von Verfahrenshandlungen sowie Verfahrensfehler rügt, die ein anderes Strafverfahren betreffen (Ziff. 1 und 2 der Beschwerde [Hausdurchsuchung] sowie Ziff. 3 und 4 der Beschwerde [angeblich und sinngemäss Verweigerung des rechtlichen Gehörs]), geht er über den Verfahrensgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.