Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung Verfahrensgegenstand.