1. Am 26. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (Privatkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Verfahrenseröffnung. Der Beschuldigte beantragte am 28. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 schloss der mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.___