4 ihm geltend gemacht wird – nicht deutlich, weshalb die A.________ C.________ angerufen haben soll. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.