Die Rechnung von April 2018 betrifft offensichtlich nicht das vorliegend geltend gemachte Ereignis von Juni 2018. Der eingereichte Nachrichtenverlauf zeigt lediglich auf, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers mit C.________ schwierig war, was letztlich offenbar zur Trennung geführt hat. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts strafrechtlich Relevantes abzuleiten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten angeblichen «Fakten» machen – anders als es von