Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, derartige Unterlagen zu vermissen. Betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Qualitätsnachweise seiner Taucherausrüstung ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ oder eine andere Person hieran ein spezielles Interesse haben und sich deshalb unberechtigterweise Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers verschaffen sollten. Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 2-6) vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen. Die Rechnung von April 2018 betrifft offensichtlich nicht das vorliegend geltend gemachte Ereignis von Juni 2018.