noch einen Schlüssel hat. Konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung sind mit diesen Mutmassungen des Beschwerdeführers deshalb nicht glaubhaft dargetan. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien weitere Beweise vernichtet worden resp. C.________ habe bei ihrem fluchtartigen Auszug allenfalls etwas vergessen oder habe jemanden angestiftet, in seine Wohnung zu gehen, um Unterlagen zu behändigen, die für ein Straf- oder Zivilverfahren wichtig sein könnten, handelt es sich hierbei um blosse unbelegte Vermutungen. Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, derartige Unterlagen zu vermissen.