Der Beschwerdeführer mutmasst, seine frühere Lebenspartnerin C.________ könnte jemanden angestiftet haben, in seine Wohnung einzudringen. Er kommt auf diese Vermutung, weil es sich bei der angerufenen Telefonnummer um die frühere Telefonnummer von C.________ gehandelt haben soll. C.________ hat anlässlich ihrer Einvernahme am 8. Oktober 2018 indes ausgesagt, dass sie bereits seit dem 1. Juni 2018 eine neue Telefonnummer besitze. Seit ihrem Auszug am 25. Mai 2018 sei sie nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen. Sie verfüge über keinen Schlüssel mehr zur Wohnung. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht geltend gemacht, dass C.________ noch einen Schlüssel hat.