Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Anrufe gemäss Verbindungsnachweis lediglich zwischen vier und zehn Sekunden gedauert haben, innert kurzer Zeit hintereinander erfolgten und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Verbindungsnachweises zudem über keinen Telefonapparat in seiner Wohnung. Der mutmassliche Täter müsste daher speziell ein Telefon in die Wohnung mitgenommen und dieses installiert haben. Dies erscheint wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer mutmasst, seine frühere Lebenspartnerin C.________ könnte jemanden angestiftet haben, in seine Wohnung einzudringen.