Kommt hinzu, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung nicht zu Hause gewesen sein sollte, allein die Verbindungsnachweise noch keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Diebstahl oder Hausfriedensbruch belegen würden. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2018 ist es vielmehr nicht auszuschliessen, dass die Anrufe auf eine technische Ursache zurückzuführen sind (vgl. S. 2 des Nachtrags). Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Anrufe gemäss Verbindungsnachweis lediglich zwischen vier und zehn Sekunden gedauert haben, innert kurzer Zeit hintereinander erfolgten und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind.