3 Beschwerdeführer indes lediglich pauschal behauptet, ohne dass er diese näher belegt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Telefonanrufe vom Beschwerdeführer selbst getätigt worden sind. Kommt hinzu, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung nicht zu Hause gewesen sein sollte, allein die Verbindungsnachweise noch keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Diebstahl oder Hausfriedensbruch belegen würden.