___ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.