Weder die ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers noch die übrigen Ermittlungen hätten konkrete Verdachtsmomente für einen Hausfriedensbruch oder ein anderweitig nicht erlaubtes Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs an die Hand genommen hat.