Zusammenfassend sei festzustellen, dass kein Einbruch stattgefunden habe und nicht habe geklärt werden können, ob ein Einschleichen bzw. ein Einschleichdiebstahl stattgefunden haben könnte. Der erwähnte Verbindungsnachweis möge vielleicht Fragen aufwerfen, begründe aber noch lange nicht einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten. Weder die ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers noch