Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Zusammenfassend sei festzustellen, dass kein Einbruch stattgefunden habe und nicht habe geklärt werden können, ob ein Einschleichen bzw. ein Einschleichdiebstahl stattgefunden haben könnte.