am 18.09.2018 wurde klar, dass nicht ein Einbruchdiebstahl, sondern viel eher ein Hausfriedensbruch Gegenstand der Anzeige darstellte. Auf entsprechende Frage erklärte B.________, es habe gar keine Sachbeschädigung stattgefunden. Er habe den Unterschied zwischen Einbruch und Einschleichen nicht gekannt. B.________ führte weiter aus, er habe anhand eines Verbindungsnachweises seines Telefonanbieters bemerkt, dass jemand unberechtigt in seiner Wohnung gewesen sein müsse. Es sei vom 01. und 16.06.2018 [richtig: am 16. und 22.06.2018] mit einem Festnetztelefon auf die Nr. a.________ angerufen worden.