3. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 1 f. der Verfügung): Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 10.07.2018) macht B.________ Anzeige wegen „Einbruch, Hausfriedensbruch, Verletzung der Privatsphäre, wahrscheinlich Diebstahl“. Zwecks Klärung der Sachlage wurden polizeiliche Ermittlungen in die Wege geleitet. Bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ am 18.09.2018 wurde klar, dass nicht ein Einbruchdiebstahl, sondern viel eher ein Hausfriedensbruch Gegenstand der Anzeige darstellte.