Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen. Am 29. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).