1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Verfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen.