Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 42 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. Januar 2019 (EO 18 7843) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Verfahren wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2019 Beschwerde. Er beantragte sinn- gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen zurückzuweisen. Am 29. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 1 f. der Verfügung): Mit undatiertem Schreiben (Posteingang 10.07.2018) macht B.________ Anzeige wegen „Einbruch, Hausfriedensbruch, Verletzung der Privatsphäre, wahrscheinlich Diebstahl“. Zwecks Klärung der Sachlage wurden polizeiliche Ermittlungen in die Wege geleitet. Bei der polizeili- chen Einvernahme von B.________ am 18.09.2018 wurde klar, dass nicht ein Einbruchdiebstahl, sondern viel eher ein Hausfriedensbruch Gegenstand der Anzeige darstellte. Auf entsprechende Fra- ge erklärte B.________, es habe gar keine Sachbeschädigung stattgefunden. Er habe den Unter- schied zwischen Einbruch und Einschleichen nicht gekannt. B.________ führte weiter aus, er habe anhand eines Verbindungsnachweises seines Telefonanbieters bemerkt, dass jemand unberechtigt in seiner Wohnung gewesen sein müsse. Es sei vom 01. und 16.06.2018 [richtig: am 16. und 22.06.2018] mit einem Festnetztelefon auf die Nr. a.________ angerufen worden. Er selber habe aber gar kein Festnetztelefon mehr und sei zu den Zeiten, als die Anrufe getätigt worden seien, nicht zu Hause gewesen. Bei der Zielnummer a.________ handle es sich um die alte Nummer seiner Ex- Lebensabschnittspartnerin C.________. Diese habe bis 25.05.2018 zusammen mit ihm am D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) gewohnt. B.________ vermutet, C.________ könnte etwas mit den Anrufen aus seiner Wohnung zu tun haben. 2 Die verdächtige C.________ wurde [am] 08.10.2018 zur Angelegenheit befragt. Diese gab an, seit dem Umzug am 25.05.2018 sei sie nie mehr in der Wohnung von B.________ gewesen und habe zur Wohnung auch keinen Schlüssel mehr. Sie habe mit den Anrufen nicht[s] zu tun. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichte der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststel- lungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die frag- lichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Zusammenfassend sei festzustellen, dass kein Einbruch stattgefunden habe und nicht habe geklärt werden können, ob ein Einschleichen bzw. ein Einschleich- diebstahl stattgefunden haben könnte. Der erwähnte Verbindungsnachweis möge vielleicht Fragen aufwerfen, begründe aber noch lange nicht einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten. Weder die ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers noch die übrigen Ermittlungen hätten konkrete Verdachts- momente für einen Hausfriedensbruch oder ein anderweitig nicht erlaubtes Ein- dringen in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und recht- lich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.2 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht für eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Daran vermögen auch die oberinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, wird vom Beschwerdeführer ein Sach- schaden erst gar nicht geltend gemacht, weshalb der Straftatbestand der Sachbe- schädigung (Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) von vornherein wegfällt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Einschleich- diebstahl (Hausfriedensbruch und Diebstahl [Art. 139 und 186 StGB]) beruft, liegen hierfür keine hinreichend konkreten und plausiblen Anhaltspunkte vor. Es trifft zwar zu, dass die belegten Verbindungsnachweise vom 16. und 22. Juni 2018 allenfalls gewisse Fragen aufwerfen könnten, sollte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung tatsächlich nicht zu Hause gewesen sein. Die Abwesenheit wird vom 3 Beschwerdeführer indes lediglich pauschal behauptet, ohne dass er diese näher belegt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Telefonanrufe vom Beschwer- deführer selbst getätigt worden sind. Kommt hinzu, dass selbst wenn der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Verbindung nicht zu Hause gewesen sein sollte, allein die Verbindungsnachweise noch keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Diebstahl oder Hausfriedensbruch belegen würden. Gemäss dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 12. Dezember 2018 ist es vielmehr nicht auszuschlies- sen, dass die Anrufe auf eine technische Ursache zurückzuführen sind (vgl. S. 2 des Nachtrags). Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Anrufe gemäss Verbindungsnachweis lediglich zwischen vier und zehn Sekunden gedauert haben, innert kurzer Zeit hintereinander erfolgten und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügte gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Verbindungsnachweises zudem über keinen Telefonapparat in seiner Wohnung. Der mutmassliche Täter müsste daher speziell ein Telefon in die Woh- nung mitgenommen und dieses installiert haben. Dies erscheint wenig wahrschein- lich. Der Beschwerdeführer mutmasst, seine frühere Lebenspartnerin C.________ könnte jemanden angestiftet haben, in seine Wohnung einzudringen. Er kommt auf diese Vermutung, weil es sich bei der angerufenen Telefonnummer um die frühere Telefonnummer von C.________ gehandelt haben soll. C.________ hat anlässlich ihrer Einvernahme am 8. Oktober 2018 indes ausgesagt, dass sie bereits seit dem 1. Juni 2018 eine neue Telefonnummer besitze. Seit ihrem Auszug am 25. Mai 2018 sei sie nicht mehr in der Wohnung des Beschwerdeführers gewesen. Sie ver- füge über keinen Schlüssel mehr zur Wohnung. Auch vom Beschwerdeführer selbst wird nicht geltend gemacht, dass C.________ noch einen Schlüssel hat. Konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung sind mit diesen Mutmassungen des Beschwerdeführers deshalb nicht glaubhaft dargetan. Soweit der Beschwerdefüh- rer vorbringt, es seien weitere Beweise vernichtet worden resp. C.________ habe bei ihrem fluchtartigen Auszug allenfalls etwas vergessen oder habe jemanden an- gestiftet, in seine Wohnung zu gehen, um Unterlagen zu behändigen, die für ein Straf- oder Zivilverfahren wichtig sein könnten, handelt es sich hierbei um blosse unbelegte Vermutungen. Der Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, derar- tige Unterlagen zu vermissen. Betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten feh- lenden Qualitätsnachweise seiner Taucherausrüstung ist nicht ersichtlich, inwiefern C.________ oder eine andere Person hieran ein spezielles Interesse haben und sich deshalb unberechtigterweise Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers ver- schaffen sollten. Auch die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Beschwerdebeila- gen 2-6) vermögen keinen hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu begründen. Die Rechnung von April 2018 betrifft offensichtlich nicht das vorlie- gend geltend gemachte Ereignis von Juni 2018. Der eingereichte Nachrichtenver- lauf zeigt lediglich auf, dass die Kommunikation des Beschwerdeführers mit C.________ schwierig war, was letztlich offenbar zur Trennung geführt hat. Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts strafrechtlich Relevantes abzuleiten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten angeblichen «Fakten» machen – anders als es von 4 ihm geltend gemacht wird – nicht deutlich, weshalb die A.________ C.________ angerufen haben soll. 4.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hier- gegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Si- cherheit von CHF 600.00 verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrech- net. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 13. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6