Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren. Allerdings hat der unterliegende Beschwerdeführer (als Beschuldigter) dem Kanton Bern die der Straf- und Zivilklägerin ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO). Da im Übrigen kein volles Honorar definiert respektive verlangt wurde, entfällt eine Nachzahlungspflicht (vgl. 135 Abs. 4 Bst. b StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: