Wird indes der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, fällt jene gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton. Zudem sind gemäss Art. 422 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung Auslagen, das heisst Verfahrenskosten, und damit gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die Straf- und Zivilklägerin obsiegt vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund entschädigt grundsätzlich der Kanton Bern Rechtsanwalt D.__