Rechtsanwalt D.________ macht ein Honorar von 7.4 Stunden geltend (7.4 x CHF 200.00 = CHF 1‘480.00; Auslagen CHF 17.00; MWST CHF 115.30 [die geringe Differenz resultiert aus der einmaligen Verbuchung eines Stundenansatzes von CHF 250.00]). Diese Kostennote gibt ebenso zu keinen weitergehenden Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt D.________ wurde in Anwendung von Art. 136 ff. StPO als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin bestellt. Dieser ist (an sich) aus der Staatskasse zu entschädigen. Wird indes der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, fällt jene gemäss Art.