6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 StPO). 6.2 Des Weiteren sind der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers sowie der amtliche Rechtsbeistand der Straf- und Zivilklägerin zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht ein volles Honorar von CHF 1‘094.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Es bleibt die Rück- und Nachzahlungspflicht festzulegen, da der Beschwerdeführer als Beschuldigter unterliegt (vgl. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). Rechtsanwalt D.__