5 4.4 Zusammengefasst durfte die Staatsanwaltschaft ohne eine Rechtsverletzung zu begehen davon ausgehen, dass die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZPO umgestossen wurde. Durch die Zuweisung des Laptops «Lenovo» an die Straf- und Zivilklägerin und die Fristansetzung an den Beschwerdeführer zur Anhebung einer Zivilklage hat sie Art. 267 Abs. 5 StPO nicht verletzt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.