Wie bereits angetönt, kommt hinzu, dass die zivilrechtlichen Fragen, ob eine Sachentziehung, ein Darlehensvertrag oder eine Schenkung vorliegt, nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung sind und in einem Zivilverfahren geklärt werden müssten. Im Übrigen bestreitet die Straf- und Zivilklägerin sogar, dass (einzig) der Beschwerdeführer Daten auf dem Laptop gespeichert habe. Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO kann auch darüber kein Beweisverfahren oder gar eine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorgenommen werden.