Es ist heute nicht unüblich, dass Personen mehrere Computer zu Eigentum haben können. Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, der Beschwerdeführer habe nichts mitgenommen, als er bei der Trennung am 23. Dezember 2018 die Wohnung verlassen habe. Wie bereits angetönt, kommt hinzu, dass die zivilrechtlichen Fragen, ob eine Sachentziehung, ein Darlehensvertrag oder eine Schenkung vorliegt, nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung sind und in einem Zivilverfahren geklärt werden müssten.