Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es sei lediglich fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin das Geld zum Kauf des Laptops im Sinne eines Darlehens oder als Geschenk übergeben habe. Diese Behauptung wird jedoch von der Straf- und Zivilklägerin bestritten und deren Wahrheitsgehalt ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu ermitteln. Kein treffendes Argument ist ebenfalls, dass die Straf- und Zivilklägerin selber einen Laptop besitze. Es ist heute nicht unüblich, dass Personen mehrere Computer zu Eigentum haben können.