Er macht zwar geltend, die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, auf der Kaufquittung und dem Garantieschein sei nur aufgrund einer «Happy Card» des Beschwerdeführers dessen Name aufgeführt worden, sei nicht belegt und daher nicht behelflich. Damit wird jedoch bloss die eigene Auffassung derjenigen der Staatsanwaltschaft gegenüber gestellt und keine krass falsche Zuweisung der Klägerrolle an den Beschwerdeführer begründet. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es sei lediglich fraglich, ob die Straf- und Zivilklägerin das Geld zum Kauf des Laptops im Sinne eines Darlehens oder als Geschenk übergeben habe.