hen habe, womit die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB umgestossen sei. Was der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Staatsanwaltschaft vorbringt, vermag nicht zu überzeugen respektive jedenfalls keine Willkür zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er der offensichtlich besser Berechtigte am Laptop sein soll. Er macht zwar geltend, die Behauptung der Straf- und Zivilklägerin, auf der Kaufquittung und dem Garantieschein sei nur aufgrund einer «Happy Card» des Beschwerdeführers dessen Name aufgeführt worden, sei nicht belegt und daher nicht behelflich.