Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht an der Beschwerdekammer, sich in derartigen Fällen eingehend zu den zivilrechtlichen Verhältnissen zu äussern und so dem Zivilgericht vorzugreifen. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung in plausibler Weise aus, die vorhandenen Unterlagen zum Kauf des Laptops (Bezahlung mit der Kreditkarte der Straf- und Zivilklägerin, keine sonstigen Hinweise auf eine Schenkung oder ein Darlehen an den Beschwerdeführer) legten nahe, dass die Straf- und Zivilklägerin Eigentümerin des Laptops sei und sie diesen dem ihn besitzenden Beschwerdeführer lediglich gelie-