Die Staatsanwaltschaft ist damit formell korrekt vorgegangen, indem sie mit der angefochtenen Verfügung den Laptop der Straf- und Zivilklägerin zugesprochen und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 267 Abs. 5 StPO Frist angesetzt hat. 4.3 In der Sache selber ist die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Prima-facie- Einschätzung der zivilrechtlichen Verhältnisse am sichergestellten Laptop nicht zu beanstanden. Die Beschwerdekammer würde nur einschreiten, wenn dem Beschwerdeführer willkürlich die Klägerrolle zugewiesen worden wäre. Dies ist nicht der Fall.