4. 4.1 Nach Art. 267 Abs. 1 StPO händigt die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist. Art. 267 Abs. 4 und 5 StPO bestimmen die Vorgehensweise, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen Gegenstand oder Vermögenswert erheben. Anders als das Gericht kann die Staatsanwaltschaft bei mehreren Ansprechern nur nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorgehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1246 f.). Im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO erfolgt keine endgültige Zuweisung des Gegenstands oder Vermögenswerts.