Er hat nichts mitgenommen» und die Straf- und Zivilklägerin einen eigenen Computer besitze, sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur sachenrechtlich vermuteter, sondern tatsächlicher Eigentümer des Laptops sei. Wenn sich die Straf- und Zivilklägerin jemals als Eigentümerin des Laptops gefühlt hätte, hätte sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Auszug ihren Laptop mitgenommen oder schulde ihr zumindest den Kaufpreis.