In Verbindung mit den weiteren Tatsachen, nämlich dass der Laptop seit dem Kauf ausschliesslich vom Beschwerdeführer benützt worden sei, sich auf dem Laptop einzig Daten des Beschwerdeführers befänden, die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2019 (Z. 348) zum Auszug des Beschwerdeführers ausgesagt habe «Ich weiss noch, es war am 23.12.18. Er hat nichts mitgenommen» und die Straf- und Zivilklägerin einen eigenen Computer besitze, sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht nur sachenrechtlich vermuteter, sondern tatsächlicher Eigentümer des Laptops sei.